T V ö D

Teil A.

Allgemeiner Teil
Abschnitt III

Eingruppierung und Entgelt

§ 23 Besondere Zahlungen

 

(1) 1Nach Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes in seiner jeweiligen Fassung
haben Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis voraussichtlich mindestens sechs Monate dauert,
einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen.
2Für Vollbeschäftigte beträgt die vermögenswirksame Leistung
für jeden vollen Kalendermonat 6,65 Euro.
3Der Anspruch entsteht frühestens für den Kalendermonat,
in dem die/der Beschäftigte dem Arbeitgeber die erforderlichen Angaben schriftlich mitteilt,
und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres;
die Fälligkeit tritt nicht vor acht Wochen nach Zugang der Mitteilung beim Arbeitgeber ein.
4Die vermögenswirksame Leistung wird nur für Kalendermonate gewährt,
für die den Beschäftigten Tabellenentgelt, Entgeltfortzahlung oder Krankengeldzuschuss zusteht.
5Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss zusteht,
ist die vermögenswirksame Leistung Teil des Krankengeldzuschusses.
6Die vermögenswirksame Leistung ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.

 

(2) 1Beschäftigte erhalten ein Jubiläumsgeld bei Vollendung einer Beschäftigungszeit (§ 34 Abs. 3)

 

a) von 25 Jahren       in Höhe von 350 Euro,

 

b) von 40 Jahren       in Höhe von 500 Euro.

 

2Teilzeitbeschäftigte erhalten das Jubiläumsgeld in voller Höhe.
3Im Bereich der VKA können durch Betriebs-/Dienstvereinbarung
günstigere Regelungen getroffen werden.

 

(3) 1Beim Tod von Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nicht geruht hat,
wird der Ehegattin/dem Ehegatten
oder der Lebenspartnerin/dem Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes
oder den Kindern ein Sterbegeld gewährt.
2Als Sterbegeld wird für die restlichen Tage des Sterbemonats und – in einer Summe –
für zwei weitere Monate das Tabellenentgelt der/des Verstorbenen gezahlt.
3Die Zahlung des Sterbegeldes an einen der Berechtigten
bringt den Anspruch der Übrigen gegenüber dem Arbeitgeber zum Erlöschen;
die Zahlung auf das Gehaltskonto hat befreiende Wirkung.
4Für den Bereich der VKA können betrieblich eigene Regelungen getroffen werden.

 

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