(1) 1Nach
Maßgabe des Vermögensbildungsgesetzes
in seiner jeweiligen Fassung
haben Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis voraussichtlich mindestens
sechs Monate dauert,
einen Anspruch auf vermögenswirksame Leistungen.
2Für Vollbeschäftigte beträgt
die vermögenswirksame Leistung
für jeden vollen Kalendermonat 6,65
Euro.
3Der Anspruch entsteht frühestens
für den Kalendermonat,
in dem die/der Beschäftigte dem Arbeitgeber die erforderlichen
Angaben schriftlich mitteilt,
und für die beiden vorangegangenen Monate desselben Kalenderjahres;
die Fälligkeit tritt nicht vor acht Wochen nach Zugang der Mitteilung
beim Arbeitgeber ein.
4Die vermögenswirksame Leistung
wird nur für Kalendermonate gewährt,
für die den Beschäftigten Tabellenentgelt, Entgeltfortzahlung oder
Krankengeldzuschuss zusteht.
5Für Zeiten, für die Krankengeldzuschuss
zusteht,
ist die vermögenswirksame Leistung Teil des Krankengeldzuschusses.
6Die vermögenswirksame Leistung
ist kein zusatzversorgungspflichtiges Entgelt.
(2) 1Beschäftigte
erhalten ein Jubiläumsgeld bei Vollendung einer Beschäftigungszeit
(§ 34 Abs. 3)
a) von 25 Jahren in
Höhe von 350 Euro,
b) von 40 Jahren in
Höhe von 500 Euro.
2Teilzeitbeschäftigte
erhalten das Jubiläumsgeld in voller Höhe.
3Im Bereich der VKA können
durch Betriebs-/Dienstvereinbarung
günstigere Regelungen getroffen werden.
(3) 1Beim
Tod von Beschäftigten, deren Arbeitsverhältnis nicht geruht hat,
wird der Ehegattin/dem Ehegatten
oder der Lebenspartnerin/dem Lebenspartner im Sinne des Lebenspartnerschaftsgesetzes
oder den Kindern ein Sterbegeld gewährt.
2Als Sterbegeld wird für die
restlichen Tage des Sterbemonats und – in einer Summe –
für zwei weitere Monate das Tabellenentgelt der/des Verstorbenen
gezahlt.
3Die Zahlung des Sterbegeldes
an einen der Berechtigten
bringt den Anspruch der Übrigen gegenüber dem Arbeitgeber zum Erlöschen;
die Zahlung auf das Gehaltskonto hat befreiende Wirkung.
4Für den Bereich der VKA können
betrieblich eigene Regelungen getroffen werden.
|